Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Lieferzeit
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unser Lager bis zu Ihrem Ende verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie der Auftragsbestätigung ausdrücklich, bestätigt sind. Sofern für die Ausführung des Auftrags Rückfragen oder zeichnerische Unterlagen (z.B. Werkzeichnungen, Filme, druckfertige Computerdateien) oder notwendige Überarbeitung erforderlich sind, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend bzw. beginnt die Lieferzeit des Auftrags bei Erhalt der Fertigungs-freigabe. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzugs angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten gleichviel ob bei unseren Lieferanten z.B. Betriebsstörungen, behördlich Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Des Gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden derartige Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderungen der Bestellung, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

3. Mehr- bzw. Minderlieferungen
Bei bestickten Artikeln und Sonderanfertigungen ist der Besteller verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu +/- 10% zum vereinbarten Stückpreis abzunehmen. Bei Lagerware sind Mengenabweichungen von bis zu + /- 2% als vertragsmäßige Leistung zu akzeptieren.

4. Abweichungen
Abweichungen in den Breiten- und Längenangaben sind mit einer üblichen Toleranz von +/- 2% zulässig. Das Gleiche gilt für geringfügige Abweichungen in der Darstellung oder in der Farbe im Vergleich zur Bestellervorgabe. Derartige Abweichungen sind in der Regel technisch bedingt, weshalb bei ihrem Auftreten trotzdem eine vertragsgemäße Leistung vorliegt. Der Besteller ist deshalb nicht zur Annahmeverweigerung oder Abzügen berechtigt.

5.Gefahrenübergang Versand und Fracht
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung, d.h. mit Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech-terung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Fracht-kosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transport-schäden sind sofort beim Empfang der Ware festzustellen und auf den Begleitpapieren zu vermerken bzw. vom Frachtführer bestätigen zu lassen und uns unverzüglich mitzuteilen.

6.Preise
Die im Angebot genannten Preise sind Nettopreise ob Werk bzw. Lager, ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Transport- und Verpackungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden jeweils hinzugerechnet. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Für Voraufträge vereinbarte Preise gelten nicht für Nachbestellungen.

7. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, fällig innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder ohne Skonto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum, wobei jeweils der Zahlungseingang bei uns gilt. Wir behalten uns vor, die Lieferung per Nachnahme zu versenden, bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zielüberberschreitung werden Zinsen in Höhe von banküblichen Verzugszinsen belastet Schecks und Wechsel werden unter üblichem Vorbehalt und unter Berechnung der Diskont- und Einziehungsgebühren zahlungshalber angenommen.

8. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
a) Sachmängel, Gewährleistungsansprüche

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mängel behoben zu, haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Besteller unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen wahlweise das Recht auf Wandelung oder Minderung zu. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
b) Stickprogramme, Muster und Zuschnitte
Stickprogramme, Muster und Zuschnitte sind sofort nach Entgegennahme auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und Beanstandungen vor einer Weiterverarbeitung uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Folgeschäden sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
c) Leistungsverweigerungs- Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Ein Leistungsverweigerungs- Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur dann zu, wenn wir Gegenansprüche des Bestellers anerkannt haben oder diese gerichtlich festgestellt werden.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Vorpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an, Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Wir verpflichten uns, die uns noch den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu berichten.

10. Schutzrechte
Bei Anfertigung von Stickprogrammen nach Kundenvorlage geht eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten Dritter zu Lasten des Bestellers. Unsere Entwürfe sind unser Eigentum und dürfen nicht anderweitig verwendet werden, Stickprogramme und überarbeitete Dateien bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn diese anteilig oder als gesonderte Kosten in Rechnung gestellt werden. Sie stehen dem Besteller bei Folgeaufträgen über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung. Für eingesandte Vorlagen, Filme, Muster, Datenträger usw. übernehmen wir keine Haftung; sorgfältige Behandlung wird jedoch zugesichert. Werden eingesandte Vorlagen usw. nach Abschluß des Auftrages vom Besteller nicht binnen 4 Wochen abgefordert, so sind wir berechtigt mit diesen noch Gutdünken zu verfahren.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertagsverhältnis ist Albstadt.
Als Gerichtsstand wird bei Vollkaufleuten Albstadt vereinbart.
Das Vertagsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Sonstiges
Besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von uns bestätigt werden. Technische Änderungen behalten wir uns vor. Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die üblichen Bestimmungen weiterhin. Die unwirksamen Bedingungen werden durch wirksame Bedingungen ersetzt, die dem Gewollten am nächsten kommen.

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